All unseren Geschäften (Kran-, Transport- und Montageleistungen) liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften des nationalen und internationalen Rechts entgegenstehen. Für speditionelle Tätigkeiten gelten die ADSp, die als Anlage diesen Bedingungen beigefügt werden, mit Ausnahme von 2.3 ADSp.
Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1. Kran- und Transportleistungen/Frachtverträge
Im Sinne dieser Bedingungen werden zwei Regelleistungstypen für Kran- und Transportleistungen erbracht:
1.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
1.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit und Transportleistungen
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeugs und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hinzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines Krans.
Transportleistungen im Sinne dieser AGB sind sogenannte Schwertransportleistungen und Großraumtransporte.
Hierbei ist Schwertransportleistung die gewerbsmäßige Beförderung oder Ortsveränderung (vertikal, horizontal oder dreidimensional) von sogenanntem Schwergut mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Achslasten und/oder Gesamtmassen entsprechen. Hierzu zählen auch besondere Transporthilfsmittel, wie z. B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulische Hubgerüste und Hubportale, Self-Propelled Modular Transporter (SPMT).
Großraumtransporte sind gewerbsmäßige Beförderungen mit Transporteinheiten, die nicht den allgemein zulässigen Fahrzeugabmessungen und/oder den allgemein zulässigen Ladungsabmessung entsprechen.
Zu den Schwertransportleistungen und Großraumtransporten gehören auch die damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerungen.
Schwergut und großvolumiges Gut werden regelmäßig unverpackt und unverplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftraggeber soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
1.3 Frachtverträge
Von uns übernommene Aufträge über die horizontale bzw. vertikale Beförderung von Gütern sind Frachtverträge im Sinne des HBG.
2. Grobmontagen und -demontagen, sonstige Zusatzleistungen
2.1 Grobmontagen und -demontagen
Diese sind, sofern vereinbart, Bestandteile der Kran- und Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die Montagebedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) jeweils n. F.
2.2 Zusatzleistungen
Dies sind alle gesondert zu vergütende Leistungen, die nicht direkt zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören, das gesamte Leistungsspektrum jedoch abrunden, wie z. B. alle verkehrslenkenden Maßnahmen, bauliche Veränderungen oder statische Berechnungen von Verkehrswegen, Streckenprüfungen, Polizeibegleitungen.
3. Einsatzstellenbesichtigung
Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz, sollen von den Parteien protokolliert werden.
4. Auflösende Bedingungen des Vertrages – öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen/Kosten
Die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedarf der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß §§ 29 III und 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO und gegebenenfalls weiterer Sondernutzungsgenehmigungen nach Straßen-und Wegerecht sowie anderer notwendiger öffentlich- rechtlicher Genehmigungen. Die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge sind auflösend
bedingt und enden, sofern die Erlaubnis oder Genehmigung durch die zuständige Behörde versagt wird. Vergütungsansprüche für bis dahin erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
5. Verkehrslenkende Maßnahmen und Nebenbestimmungen
Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, Hilfspolizei, Verwaltungshelfer, beliehene Unternehmen etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge auch unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherheitskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführungen zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt:
„Verkehrslenkende Maßnahmen“ jeweils n. F.
6. Nachunternehmer und Wechsel des Verkehrsträger
Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen und/oder Verkehrsträger zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Er verliert seinen Anspruch auf Entgelt nicht bei höherer Gewalt oder wenn die Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengungen und äußerster Sorgfalt nicht abwendbar waren.
Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht.
8. Umfang der Leistung
Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im Internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern I. 1 und I. 2 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers.
Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
9. Geltungsbereich
Für die geschlossenen Verträge geltend ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
10. Formerfordernis
10.1 Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
10.2 Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
10.3. Mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen oder sonstige Vereinbarungen einfacher Erfüllungsgehilfen bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten.
10.4 Baustellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z. B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., müssen von den Parteien schriftlich protokolliert werden, damit sie wirksam Gegenstand des Vertrages werden.
11. Rücktritt vom Vertrag
11.1 Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine sorgfältige Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbarer Anstrengungen zur Schadensverhütung ergibt, dass wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind.
11.2 Das Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (Frachtführers) nicht beachtet hat.
11.3 Im Falle des Rücktritts wird bei Kran-Leistungen das vereinbarte Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen geltend die gesetzlichen Bestimmungen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf das Entgelt nicht, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.
II. BESONDERER TEIL
1. Krangestellung und Montageleistungen
1.1 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer schuldet die Überlassung eines für den Auftrag geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik und des Arbeitsschutzes geprüft sowie betriebsbereit ist. Der Auftragnehmer schuldet weder das Anschlagen der Last noch die Gestellung geeigneter Anschlagsmittel, wie z. B. Anschlagketten, -seile, Hebebänder, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders vereinbart. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Außer im Falle offenkundiger Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zu machenden Angaben, insbesondere zu Gewicht, Maßen, Mengen und sonstigen relevanten Besonderheiten der zu befördernden Lasten, nachzuprüfen oder zu ergänzen.
1.2 Haftungsbegrenzungen
Der Auftragnehmer haftet nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner leitenden Angestellten verursacht wurde. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit, haftet der Auftragnehmer nur für vertragstypische vorhersehbare Schäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Auftragnehmer für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet.
Die Haftung für Güter- und sonstige Sachschäden, die bei der Durchführung des Auftrages entstehen, ist auf max. 500.000,00 € begrenzt. Erforderlichenfalls kann eine Erhöhung der Haftungsgrenze aufgrund besonderer Vereinbarungen getroffen werden.
Für sich aus Güterschäden ergebende Folgeschäden ist die Haftung des Unternehmers je Schadensereignis auf 125.000,00 € begrenzt.
Sofern der Auftraggeber höhere als die oben jeweils genannten Haftungsbeträge wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine Vereinbarung darüber zu treffen und der Unternehmer berechtigt, die Kosten einer entsprechenden höheren Versicherung für seine erhöhte Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
1.3 Gewährleistung
Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf die Nachbesserung der Montageleistungen. Erst wenn diese fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Montageauftrags verlangen. Gewährleistungsansprüche für Mängel, die auf
Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch der Sache seitens des Auftraggebers beruhen, sind ausgeschlossen.
2. Kranarbeiten und Transportleistungen
2.1 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich allgemein und im besonderen, geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UW- geprüft sind, zum Einsatz zu bringen.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im besonderen, geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeugs vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer stellt darüber hinaus notweniges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal, sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Vereinbarung und Kosten des Auftraggebers zur Verfügung.
2.2 Haftungsbegrenzungen
Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Im Übrigen, außerhalb der Obhut des Auftragnehmers sowie für sonstige Pflichtverletzungen, gilt:
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haltung des Auftragnehmers der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
2.3 Haftungserweiterung zu Gunsten des Auftraggebers
Zugunsten des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer in Abweichung von Ziffer II. 2.3 für Güterschäden bis zum Betrag von 600.000,00 € sowie für sonstige Vermögensschäden, für die dem Grunde nach gesetzlich gehaftet wird, bis zum Betrag von 125.000,00 €, jeweils pro Schadensereignis unter Wegfall der summenmäßigen Haftungsbegrenzen. Für darüber hinausgehende Schadensbeträge gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2.4 Höherwertdeklaration
Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten
einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3. Haftung für außervertragliche Ansprüche
Die in Ziffer II. 1. und 2. genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
4. Versicherung
Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrückliche schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahr vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs zu treffen.
Mangels abweichender schriftlichen Vereinbarungen versichert der Auftragnehmer zu den an seinen Firmensitz übliche Versicherungsbedingungen auf Kosten des Auftraggebers.
5. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
5.1 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
- das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten;
- die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte, im Falle von Transportleistungen die Verzurrpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben. Der Auftraggeber schuldet das Anschlagen der Last und stellt die geeigneten Anschlagsmittel, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Insbesondere hat der Auftraggeber umfassend sein Sonderwissen sowie nicht allgemein bekannte Informationen (nebst Unterlagen und Dokumenten) schriftlich weiterzugeben.
Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer hat, soweit erforderlich, über die in Ziffer I. 8 geregelten Informationspflichten hinaus den Aufraggeber zu unterstützen und dazu die in den nachfolgenden Ziffern geregelten einzelnen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nichtöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizuhalten.
Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere hat der Auftraggeber zu gewährleisten, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz den auftretenden Stützdrücken, Achslasten sowie sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.
Der Auftraggeber hat stets auf besondere Risiken hinzuweisen und diese entweder selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, soweit sie aus der Sphäre des Auftraggebers stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber die Angaben zu machen, die notwendig sind, damit der Auftragnehmer die besonderen Erfordernisse hinreichend beurteilen kann.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. an der Einsatzstelle sowie an den Zuwegungen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer auch Hinweise zu Möglichkeiten der Bodenuntersuchung bei unbekannter Bodenbeschaffenheit sowie Hinweise zur Ermöglichung der Bodenbeschaffenheit für einen sicheren Betrieb zu geben. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm als Betreiber typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.
Hinsichtlich der Einsatzstelle und Zuwegung hat der Auftraggeber soweit nötig, in Abhängigkeit insbesondere von den mitgeteilten Rad-, Ketten und Stützdrücken, das mögliche Baufeld in einem geeigneten Umfang herzustellen. Sofern der Auftragnehmer vom vereinbarten, angewiesenen oder erkennbaren Baufeld abweichende Stellplätze nutzen will, hat er den Auftraggeber insoweit hinzuziehen und die Geeignetheit im Zusammenwirken mit dem Auftraggeber festzustellen.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zuwegungen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder auf andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge und eingesetzten Geräte am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich auf typische, in der konkreten Lage auftretende Risiken hin, wie Schächte oder Hohlräume bei öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, soweit der Auftraggeber erkennbar solcher Hinweise bedarf oder diesbezüglich ausdrücklich fragt. Auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- und Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden) hat der Auftraggeber hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat auch hierbei die
ihm als Betreiber möglichen Hinweise, z. B. auf ihm bekannte typische und besondere Risiken, zu geben, soweit dem Auftraggeber diese nicht erkennbar bekannt sind.
Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen.
Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwider laufen.
5.2 Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Abs. 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadengesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich- rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Vergütung des Auftragnehmers
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- und Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen jede angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangen Arbeitstag.
Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für Hilfspolizei, für Verwaltungshelfer und für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die dem Auftragnehmer, soweit gesetzlich geschuldet, zusätzlich zu zahlen ist.
Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und berechtigen nicht zum Skontoabzug. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrags sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist.
2. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegenüber Ansprüchen aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außergerichtlichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher.
3. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den Ziffern I. 1 und I. 2 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Frachtführer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB.
Der Auftragnehmer darf ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.
An der Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von einer Woche.
Der Auftraggeber ist berechtigt, der Ausübung des Pfandrechts zu widersprechen, wenn er dem Auftragnehmer ein hinsichtlich der Forderung gleichwertiges Sicherungsmittel, z. B. eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft, einräumt. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte.
4. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten, ist der Sitz des Unternehmers. Für Ansprüche gegen den Unternehmer ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.
5. Regelungen zur Schriftform
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die elektronische Kommunikation und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
6. Unwirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt